Säugetiere (Mammalia)
Die für das Messtischblatt Hilden dokumentierten Vorkommen des Feldhamsters sind für die hier diskutierte Planung nicht relevant, da rezent nur noch linksrheinische Populationen im Bereich des MTB Hilden bekannt sind.
Nach den Angaben der LANUV (Artenliste für MTB Hilden und Solingen) sind im Untersuchungsraum 10 Fledermausarten als streng geschützte, planungsrelevante Säugetierarten zu erwarten. Im Verlauf einer einmaligen, stichprobenhaften Begehung am 05.06.2008 konnten innerhalb von 1,5 Std. an zwei Standorten allein drei Fledermausarten im potenziellen Eingriffsraum bestätigt werden. Nachgewiesen wurden Abendsegler (Nyctalus noctula), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) (Sandberge) und Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) (Teiche am Erikaweg). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Hinweisen auf Fledermausjagdreviere im Bereich der projektierten Straßentrasse. Ob Quartiere von Fledermäusen durch den möglichen Straßenneubau betroffen sind, müsste die durchzuführende Kartierung ergeben.
Die besonders planungsrelevanten Fledermausarten nutzen im potenziellen Eingriffsraum ein breites Spektrum von Biotoptypen (Wald, Siedlungsraum, Gewässer, Offenland, etc.).
Fledermäuse besitzen zur Beurteilung der ökologischen Auswirkungen des Straßenbauprojektes eine hohe Planungsrelevanz.
Folgende Beeinträchtigungen sind zu erwarten:
- Fledermausschlag – Die bisher unzerschnittenen, tradierten Jagdreviere und Fledermauswechsel zwischen Quartier und Jagdrevier werden zerschnitten.
- Verlust von Quartieren – Durch Rodungen und Abriss von Gebäuden gehen im Bereich der Straßentrasse potenzielle Quartiere verloren.
- Teile von Jagdrevieren gehen verloren – Die Wasserfledermaus büßt z. B. möglicherweise ihr Jagdrevier über dem Gewässer am Erikaweg ein.
Durch die vorgenannten Beeinträchtigungen muss mit kontinuierlichen Individuenverlusten gerechnet werden, was zum völligen Erlöschen einzelner Population im Eingriffsraum führen könnte. Daraus ergeben sich Konflikte mit den gesetzlichen Vorschriften insbesondere mit § 42 BNatSchG und Artikel 12 FFH-Richtlinie.