Bedarf und NKV (Nutzen-Kosten-Verhältnis) bei Straßenplanungen:
Fazit zu den Seiten 117 – 120 der „Bemerkungen 2008 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes“
1. Das NKV wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Bundesministerium) als Kriterium zur Einstufung einer Maßnahme in den vordringlichen Bedarf im BVWP (Bundesverkehrswegeplan) verwendet. Das NKV gibt an, in welchem Verhältnis der gesamtwirtschaftliche Nutzen zu den gesamtwirtschaftlichen Kosten steht.
Bedingung für die Aufnahme in den vordringlichen Bedarf: NVK größer oder gleich 1 (bis 2003: NVK größer oder gleich 3). Der Bundesrechnungshof empfiehlt, NKV>=3 zu verwenden, um noch eine Sicherheitsmarge zu haben.
2. Das NKV trifft nur eine Aussage zur Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme, für die tatsächlich ein Bedarf besteht. Dieser Bedarf wird nicht durch das NVK selbst bestimmt, sondern muss aufgrund von Verkehrsgutachten bestimmt und politisch fundiert begründet werden.
3. Die vom Bundesministerium bisher ermittelten NKV sind veraltet. Die NKV unterliegen aufgrund der Änderungen bei Vorhabenumfang, Bauzeit und Baukosten sowie der verkehrs- und gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen gravierenden Schwankungen. Das Bundesministerium hat dem Bundesrechnungshof zugesagt, in 2009 die NKV im Rahmen einer Bedarfsplanüberprüfung zu aktualisieren. Dabei werden aber Maßnahmen, die kurz vor der Realisierungsentscheidung stehen, nicht berücksichtigt, wie vom Bundesrechnungshof verlangt.
4. Viele in das NKV eingeflossenen Kostenannahmen erwiesen sich in der Nachschau als zu niedrig.
5. Dem NKV liegt die Verkehrs-Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums zugrunde. Diese Prognosezahlen beruhen auf einem grobmaschigen Planungsnetz. Die in Verkehrsgutachten ermittelten genaueren Prognosezahlen des künftigen Verkehrs können bis zu ca. 30 % niedriger liegen (Beispiel B 286).
6. Die Reihenfolge der Realisierung der Maßnahmen im BVWP sollte sich laut Bundesrechnungshof an den NKV orientieren. Bisher ist dies nicht so. Daher kann die Reihenfolge leicht von möglichen Lobby- oder parteipolitischen Interessen beeinflusst werden (siehe Äußerungen von Herrn Oliver Wittke im Beisein der IHK und OB Franz Haug zur B 229n im Jahr 2008)
7. Die L405 wurde in einem Schreiben des Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom Jan. 2007 an uns mit NKV=2,4 gekennzeichnet. Bei Anwendung des vom Bundesrechnungshof als grundsätzlich sinnvoll bezeichneten Kriteriums für vordringlichen Bedarf NKV >= 3 wäre die
L 405 nicht mehr so dringlich, wie sie heute von offizieller Seite dargestellt wird.
8. Bei der B229n wird im Schreiben des Bundesministeriums vom 31.8.07 an uns (Frau Dr. Gabriele Kühnelt) ein NKV=16 genannt. Eine aktualisierte, vereinfachte Nachrechnung durch uns ergab NKV = 4.4 . Wie hoch die Zahlen auch immer ausfallen werden, damit kann der Bedarf der B229n nicht begründet werden! (siehe Punkt 2).