Im Betrachtungsraum werden Landschaftsschutzgebiete und nach § 62 LSG geschützte Biotope von der Straßentrassenplanung tangiert. Weiterhin sind bei Umsetzung der Planung zahlreiche europäische Vogelarten und streng geschützte (d. h. planungsrelevante) Arten unterschiedlicher Tierartengruppen betroffen oder es besteht der fachlich begründete Verdacht auf Vorkommen dieser Arten im potenziellen Eingriffsraum. Zur Abschätzung der Betroffenheit von streng geschützten Arten muss eine qualifizierte faunistische Kartierung, die mindestens die Artengruppen Fledermäuse, Vögel, Kriechtiere und Lurche umfasst, durchgeführt werden. Diese müsste günstigstenfalls im Vorfeld der Trassenfindung erfolgen, damit eine Alternativenprüfung (nach dem Protokoll der Artenschutzrechtlichen Prüfung, 6.2, Anhang 2) ermöglicht wird.
Als Ergebnis der vorliegenden „Artenschutzrechtlichen Vorprüfung“ kristallisieren sich einige mögliche Konfliktschwerpunkte heraus.
Diese liegen vor allem in der möglichen besonderen Betroffenheit von Arten, die in Abgrabungen und auf, oder im Bahndammumfeld siedeln (z. B. Reptilien). Bei Beibehaltung der bisher bekannt gewordenen Trassenführung in Form einer engen Anlehnung der Straße an den bestehenden Bahndamm gingen große Teile der Bahndamm begleitenden Biotope verloren. Zudem würde die Trassierung punktuell das Abschneiden saisonaler Teillebensräume, z. B. bei den Amphibien Trennung von Landlebensraum vom Laichgewässer, bedeuten. Das Zusammenlegen von Schiene und Straße zementiert mit großer Sicherheit für einige, vor allem bodengebundene Arten die ohnehin schon vorhandene Einschränkung der regionalen Biotopvernetzung.
Besonders gravierend wäre der (teilweise) Verlust von stehenden Gewässern, wie am Erikaweg. Die gewässernahe Trassenführung, diese trifft für mehrere Gewässer im Betrachtungsraum zu, bedingt zudem eine permanente Beeinträchtigung durch Schlag. Hier wären Arten aus den planungsrelevanten Artengruppen (Vögel und Fledermäuse) aber auch Libellen- und andere Insektenarten betroffen. Bei den Fließgewässern des Raumes würde eine weitere Verrohrung der Gewässer erforderlich werden, was zur weiteren Isolierung der Gewässeroberläufe führen würde. Hier wird es in der Planung besonders darauf ankommen, lichte Durchlässe, die z. B. auch für den Eis-vogel passierbar sind, vorzusehen. Hinsichtlich des Gewässerschutzes muss die europäische Wasserrahmenrichtlinie Beachtung finden.
Die möglicherweise vorgesehene Zerschneidung von feuchten (Extensiv)Grünlandflächen, beispielsweise im Bereich Kurzenbruch, nördlich der Kreisdeponie Immigrath würde zur weitgehenden Entwertung der Flächen als Jagdrevier für Fledermäuse oder potenziellem Brutplatz z. B. für den Wachtelkönig und vieler weiterer Wiesenbrüter führen.
Die von einem Autobahnzubringer ausgehende Schall-Emission führt nicht nur zur Verschallung der Landschaft sondern auch zur Isolation von Tierpopulationen, die z. B. zur Fortpflanzungszeit aufgrund ihrer Lautäußerungen kommunizieren (Froschlurche, Vögel). Selbst nach dem Einbau von Leitanlagen und Kleintierdurchlässen ist die Trennwirkung von Straßen oft noch erheblich.
Die im Rahmen einer faunistischen Kartierung vom Straßenbaulastträger vorzulegenden Ergebnisse hinsichtlich von Siedlungsschwerpunkten, Habitatstrukturen und -nutzungen insbesondere der zu erwartenden planungsrelevanten Arten werden die Grundlage für die weitere Artenschutzrechtliche Prüfung (Art-für-Art-Bearbeitung, Protokoll einer Artenschutzrechtlichen Prüfung, s. Anhang 2) bilden. Nur auf diese Weise können die zu erwartenden Individuenverluste, die Zerstörung von Habitaten sowie weitere Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Störungen der Arten in ihren Lebensräumen festgestellt und beurteilt werden. Weiterhin kann dann abgeleitet werden, wie sich das geplante Vorhaben auf die betroffenen Populationen lokal und regional auswirkt, ob Verbotstatbestände ausgelöst werden und weitere Abwägungen notwendig bzw. eine Ausnahmeregelung möglich sind.
