Einleitung zur Artenschutzrechtlichen Vorprüfung

Im Südwesten Solingens ist der Neubau der L405/B229 zur Anbindung der Autobahn A 3 / A 542 (Kreuz Langenfeld) geplant. Die vorgesehene Trassenführung verläuft auf weiter Strecke parallel zur Bahnlinie und größtenteils durch bestehende Landschaftsschutzgebiete, wo sie Biotope unterschiedlichster Ausprägung (Wald, Wiesen (extensiv Grünland), Bachauen, Abgrabungen, etc.), im Einzelfall mit besonderen Festsetzungen im Landschaftsplan (§62er-Biotope), schneidet.

In Folge der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes müssen seit Beginn des Jahres 2008 die artenschutzrechtlichen Belange bei genehmigungspflichtigen Eingriffen, Planungs- und Zulassungsverfahren noch strenger als bisher berücksichtigt werden.

Grundsätzlich verbieten die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutz-Richtlinie neben dem Zugriff (Tötung, Zerstörung von Lebensstätten) auch erhebliche Störungen streng geschützter Tierarten und der europäischen Vogelarten (§ 42 BNatSchG, Art. 12 FFH-Richtlinie). Ausnahmen können aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses nur zugelassenen werden, wenn die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (Art. 16 FFH-Richtlinie) oder sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert (§ 42, 43 BNatSchG) oder aber der bei einem Eingriff zerstörte Lebensraum einer streng geschützten Art ersetzt werden kann (§ 19 BNatSchG).

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV), das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) und der Landesbetrieb Straßenbau NRW haben Arbeitsgrundlagen für einheitliche Vorgehensweisen bei Planungs- und Zulassungsverfahren erarbeitet. Bei der künftig notwendigen artenschutzrechtlichen Prüfung (s. Anhang 1) ist als 1. Schritt die Festlegung des Untersuchungsrahmens vorgesehen. Damit wird das im Eingriffsraum planungsrelevante Artenspektrum ermittelt, d. h. die streng geschützten Tier- und Pflanzenarten und die europäischen Vogelarten, die von dem Eingriff/Planung betroffen werden könnten. Es wird dargestellt, wo Konflikte mit der Planung und den gesetzlichen Vorschriften zu erwarten sind und weitergehende Untersuchungen (Kartierungen) erforderlich werden.

Im Auftrag der Bürgerinitiative „L405/B229n(ein)“ wird mit der vorliegenden Arbeit die 1. Stufe – im Sinne einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung – soweit wie es in diesem Frühstadium der Planung möglich ist und beschränkt auf die Fauna erarbeitet. Sie könnte dem Straßenbaulastträger als Grundlage für die Artenschutzrechtliche Prüfung dienen.